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   Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1973 - 63/72   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1973 - 63/72 (https://dejure.org/1973,6363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.09.1973 - 63/72 (https://dejure.org/1973,6363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. September 1973 - 63/72 (https://dejure.org/1973,6363)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Wilhelm Werhahn Hansamühle und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 13.11.1973 - 65/72
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1973 - 63/72
    Die Kläger der Verfahren, zu denen ich mich heute äußere, betreiben in verschiedenen Orten der Bundesrepublik Deutschland (am Rhein, am Main, an der Weser sowie in Berlin) Mühlen, in denen sie unter anderem oder ausschließlich (wie die Klägerin der Rechtssache 65/72) Hartweizen zu Grieß vermahlen.

    Will man in diesem Zusammenhang die Zusendung eines Geschäftsberichtes aus dem Jahre 1969 durch die Klägerin der Rechtssache 65/72 an die Kommission nicht gelten lassen, so wird man doch die Interventionen der Kläger beim deutschen Landwirtschaftsministerium in den Jahren 1968 und 1969 nicht für vollkommen bedeutungslos halten können (ob auch mündliche Vorstellungen vom Präsidenten des deutschen Hartweizenmühlenverbandes bei der Kommission erhoben worden sind, ist dagegen nicht geklärt und wäre gegebenenfalls noch zu prüfen).

  • BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68

    Wasserrohrbruch - Enteignungsgleicher Eingriff, Unmittelbarkeit, § 836 BGB;

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1973 - 63/72
    Endlich ist auch noch auf das im deutschen Recht (vgl. BGH, NJW 1971, 607) geltende Erfordernis hinzuweisen, nach dem ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbetrieb vorliegen muß (ein Element, auf das im Interesse der notwendigen Eingrenzung des Anspruchs wohl nicht verzichtet werden kann).
  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 191/64

    Betrieb eines Großhandels mit Saatgut - Ablehnung der Zulassung von Saatgut

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1973 - 63/72
    In diesem Zusammenhang ist vor allem notwendig, daß ein hoheidicher Eingriff einer Enteignung gleichkommt, daß er - bezogen auf den Gewerbebetrieb - in dessen Substanz eingreift (vgl. etwa BGH in NJW 1967, 1857; auch das französische Recht verlangt in solchen Fällen einen schweren Eingriff).
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